Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Verfahrensrecht 
Freitag, 17.04.2026

Fehlerhafte Steuerfestsetzung trotz Kenntnis änderbar

Ein Steuerbescheid kann nach § 175b AO auch dann geändert werden, wenn das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten trotz Kenntnis fehlerhaft berücksichtigt hat. Ein bloßer Rechtsanwendungsfehler steht nach Ansicht des Finanzgerichts Münster der Korrektur nicht entgegen (Az. 4 K 64/23 E).

Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2019 neben seinem Arbeitslohn eine Entschädigungszahlung aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Diese wurde vom ehemaligen Arbeitgeber korrekt elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Der Arbeitnehmer erklärte die Zahlung jedoch nur anteilig mit einem Fünftel und beantragte die Anwendung der sog. Fünftelregelung.

Das Finanzamt folgte dieser Darstellung zunächst, obwohl dies rechtlich unzutreffend war. Erst im Folgejahr erkannte der nunmehr zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts, dass die Entschädigungszahlung bei Anwendung der „Fünftelregelung“ nicht über fünf Jahre jeweils anteilig zu je einem Fünftel als Arbeitslohn zu versteuern, sondern der Gesamtbetrag im Streitjahr 2019, dem Jahr der Auszahlung, nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern sei. Daraufhin änderte das Finanzamt den Steuerbescheid für 2019 und setzte die Einkünfte korrekt an. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Änderung und argumentierte, das Finanzamt habe den Fehler selbst verursacht und könne sich nicht auf eine Änderungsvorschrift berufen. Außerdem habe es die elektronischen Daten bereits gekannt.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Es stellte klar, dass § 175b AO gerade dazu dient, Steuerbescheide zu korrigieren, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht richtig berücksichtigt wurden. Dabei spiele es keine Rolle, warum der Fehler entstanden ist – auch ein Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts stehe der Korrektur nicht entgegen. Zusätzlich sah das Gericht auch die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO als erfüllt an. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass die Besteuerung der Entschädigung nicht vollständig im Streitjahr erfolgen sollte, sondern teilweise in Folgejahren berücksichtigt werden sollte. Im Ergebnis durfte das Finanzamt den Bescheid ändern und die Entschädigung vollständig im Jahr 2019 erfassen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 3/26).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

Ortax Steuerberatungsgesellschaft