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Zurück zur ÜbersichtTatsächliche Fläche für Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge maßgeblich
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge die tatsächliche Fläche maßgeblich ist (Az. 1 V 35/26).
Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, komme es auf die tatsächliche Fläche an. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, könnten diese (eingeschränkt) überprüft werden.
Nach Auffassung des Niedersächsische Finanzgerichts erfordert die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehle es an einem derartigen Interesse, könne im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm (hier dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz, NGrStG) bestehen.
Mit dieser Entscheidung wendet sich das Niedersächsische Finanzgericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung.
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