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Zurück zur ÜbersichtEntgeltlichkeit bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils nicht schon deshalb entgeltlich ist, weil auf Gesellschafterkonten negative Salden stehen. Entscheidend sei, ob tatsächlich eine rechtlich wirksame Rückzahlungsverpflichtung des übertragenden Gesellschafters bestand (Az. IV R 25/23).
Streitig war die Qualifizierung von Gesellschafterkonten als Fremdkapital durch das beklagte Finanzamt. Mit Vertrag vom 16.12.2008 hatte ein Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 20.12.2008 unentgeltlich auf die A-Stiftung (Familienstiftung) übertragen. Das beklagte Finanzamt wertete den Vorgang jedoch als entgeltlich, da die Familienstiftung mit diesem Anteil zugleich negative Darlehenskonten übernommen habe. Nach Ansicht des Finanzamts stelle dies eine Gegenleistung dar und somit einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen negative Salden auf Gesellschafterkonten nicht automatisch zu einer entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils. Maßgeblich sei nicht die Buchung, sondern ob tatsächlich eine rechtlich durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung bestand. Vorliegend hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf. Die Vorinstanz müsse erneut prüfen, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestand und ob die Anteilsübertragung deshalb entgeltlich war. Die bloße Buchung auf einem (aktivischen) Fremdkapitalkonto reiche nicht aus, dass tatsächlich eine entsprechende Forderung besteht. Eine entsprechende Buchung habe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur Indizwirkung. Sie könne eine (fehlende) schuldrechtliche Abrede der Beteiligten nicht ersetzen.
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