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Zurück zur ÜbersichtKosten für Behandlung in Privatklinik ohne medizinische Notwendigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Aufwendungen für eine medizinische Behandlung stellen laut Finanzgericht Nürnberg keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar, wenn der Steuerpflichtige sich trotz bestehender Behandlungsalternativen in einem Vertragskrankenhaus freiwillig für eine nicht zugelassene Privatklinik entscheidet und zudem zumutbare Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse nicht geltend macht. Eine Zwangsläufigkeit der Kosten scheidet in diesem Fall aus (Az. 7 K 794/24).
Ein Mann ließ sich in den Jahren 2020 und 2021 mehrfach in einer Privatklinik operativ und mittels Lasertherapie behandeln. Zuvor war er bereits in einem Vertragskrankenhaus mehrfach operiert worden, ohne dass eine dauerhafte Besserung eingetreten war. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Behandlung in der Privatklinik ab, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handelte und alternative Vertragskrankenhäuser zur Verfügung standen. Die vom Kläger selbst getragenen Behandlungskosten von insgesamt rund 19.000 Euro machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.
Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab. Krankheitskosten würden zwar grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, weil sie typischerweise zwangsläufig entstünden. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt, wenn der Steuerpflichtige vorhandene und zumutbare Erstattungs- oder Ersatzmöglichkeiten nicht nutzte. Im Streitfall hätte der Kläger die Behandlung in einem Vertragskrankenhaus durchführen lassen können, dessen Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden wären. Die Entscheidung für die Privatklinik beruhe daher auf einer freien persönlichen Wahl. Der Kläger könne zudem nicht nachweisen, dass gerade die Behandlung in der Privatklinik medizinisch notwendig war oder dass eine Behandlung in einem Vertragskrankenhaus nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die spätere erfolgreiche Behandlung und die besondere Erfahrung des behandelnden Arztes würden hierfür nicht genügen. Mangels Nachweises einer medizinischen Notwendigkeit der Privatbehandlung fehle es an der steuerlich erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Die selbst getragenen Kosten seien deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig.
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