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Zurück zur ÜbersichtRückforderung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg
Maßgeblich ist, dass aus den Bewilligungsbescheiden klar hervorging, dass die Hilfen zur Überbrückung eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung bestimmt waren.
In den zugrunde liegenden Verfahren hatten Unternehmer gegen Rückforderungsbescheide der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) geklagt. Während das Verwaltungsgericht Cottbus den Klagen zunächst stattgegeben hatte, bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).
Nach Ansicht des Gerichts war der Zweck der Soforthilfe in den Bescheiden hinreichend klar formuliert (Az. OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26). Auch die Möglichkeit eines Widerrufs bei nicht zweckentsprechender Verwendung sei ausdrücklich benannt gewesen. Öffentliche Aussagen, wonach die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten, seien rechtlich unbeachtlich, da sie sich nicht in den maßgeblichen Vorschriften widerspiegeln.
Die Revision wurde nicht zugelassen, eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung ist jedoch möglich.
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