Infothek
Zurück zur ÜbersichtErbe kann Zugang eines Steuerbescheids nicht allein mit fehlendem Auffinden im Nachlass bestreiten
Bestreitet ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids, reicht laut Bundesfinanzhof das bloße Fehlen des Bescheids in den Nachlassunterlagen nicht aus, um die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die Zweifel am Zugang des Bescheids beim ursprünglichen Adressaten selbst begründen (Az. VI R 16/24).
Die Klägerin war Alleinerbin ihrer im Jahr 2020 verstorbenen Mutter. Das Finanzamt hatte bereits 2017 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 an die Mutter persönlich versandt. Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Bescheid bei der Durchsicht der Nachlassunterlagen nicht gefunden. Die Klägerin bestritt deshalb den Zugang des Bescheids und legte nach Übersendung einer Abschrift durch das Finanzamt Einspruch ein. Sie machte außerdem geltend, der Bescheid hätte an die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft bekannt gegeben werden müssen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar genüge es grundsätzlich, wenn ein Steuerpflichtiger selbst den Zugang eines Steuerbescheids bestreite, um die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Für einen Erben als Rechtsnachfolger gelte dies jedoch nicht. Da er regelmäßig keine eigene Wahrnehmung vom Zugang des Bescheids habe, müsse er konkrete Tatsachen vortragen, die Zweifel am tatsächlichen Zugang beim ursprünglichen Adressaten begründen. Das bloße Nichtauffinden des Bescheids im Nachlass genüge hierfür nicht. Auch die vom Finanzgericht herangezogenen Indizien überzeugten den Bundesfinanzhof nicht. Weder der Umstand, dass der Bescheid in den Nachlassunterlagen fehlte, noch die Tatsache, dass die Erblasserin trotz einer geringeren Steuererstattung als erwartet keinen Einspruch eingelegt hatte, erlaubten Rückschlüsse auf einen fehlenden Zugang des Bescheids. Vielmehr spreche die überwiesene Steuererstattung eher für einen Zugang, da die Erblasserin das Finanzamt nie auf einen fehlenden Bescheid hingewiesen habe. Schließlich sei die Bekanntgabe an die Erblasserin persönlich auch wirksam. Zwar bestand eine Empfangsvollmacht zugunsten der Steuerberatungsgesellschaft, in der Steuererklärung sei jedoch ausdrücklich angegeben worden, dass der Steuerbescheid an die Steuerpflichtige selbst übersandt werden sollte. Deshalb habe das Finanzamt den Bescheid unmittelbar an sie bekannt geben dürfen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.