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Recht / Öffentl. Recht 
Mittwoch, 19.08.2026

Elektronische Zustellung an Behörden nur mit elektronischem Empfangsbekenntnis wirksam nachgewiesen

Bei der elektronischen Zustellung gerichtlicher Entscheidungen an Behörden und andere in § 173 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannte Zustellungsempfänger kann der Zustellungsnachweis ausschließlich durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis geführt werden, so das Bundesverwaltungsgericht. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung ersetzt das Empfangsbekenntnis weder als Zustellungsnachweis noch führt sie zur Heilung eines Zustellungsmangels (Az. 5 C 6.24).

Die beklagte Stadt wurde vom Verwaltungsgericht zur teilweisen Aufhebung eines Rückforderungsbescheids nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verurteilt. Das Urteil wurde ihr am 15.11.2022 elektronisch übermittelt. Zwar ging beim Gericht eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung des elektronischen Behördenpostfachs ein, das mitübersandte elektronische Empfangsbekenntnis sandte die Stadt jedoch nicht zurück. Nachdem sie sich später nach dem Verbleib des Urteils erkundigt hatte, übermittelte das Verwaltungsgericht die Entscheidung am 18.01.2023 erneut elektronisch. Dieses Mal wurde das elektronische Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückgesandt. Die Stadt legte daraufhin innerhalb eines Monats Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Berufung jedoch für verspätet, weil er bereits die erste elektronische Übermittlung als wirksame Zustellung ansah.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf. Die Berufungsfrist habe erst mit der erneuten Zustellung am 18.11.2023 zu laufen begonnen. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist bei der elektronischen Zustellung an Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere dort genannte Empfänger das elektronische Empfangsbekenntnis der allein vorgesehene Nachweis einer wirksamen Zustellung. Eine automatisch generierte Eingangsbestätigung dokumentiere lediglich den Eingang der Nachricht im elektronischen Postfach, ersetze aber das gesetzlich vorgeschriebene Empfangsbekenntnis nicht. Auch eine Heilung des Zustellungsmangels komme nicht in Betracht. Die Eingangsbestätigung belege weder den tatsächlichen Zugang des Dokuments beim zuständigen Empfänger noch dessen Empfangsbereitschaft, die für eine Heilung nach § 189 ZPO erforderlich wäre. Schließlich könne sich die Stadt trotz ihrer unterbliebenen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses auch nach Treu und Glauben nicht so behandeln lassen, als sei die Zustellung bereits im November 2022 wirksam erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe seinerseits den Rücklauf des elektronischen Empfangsbekenntnisses prozessordnungswidrig nicht überwacht. Daher sei erst die zweite elektronische Zustellung fristauslösend.

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