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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Montag, 17.08.2026

Mindestlöhne in der Altenpflege zum 01.07.2026 gestiegen

Die Mindestlöhne in der Altenpflege sind zum 01.07.2026 gestiegen. Die Bundesregierung hatte die Empfehlungen der Pflegekommission per Verordnung umgesetzt. Diese siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (sog. 7. PflegeArbbV) trat am 01.07.2026 in Kraft und gilt bis 30.09.2028. Eine weitere Anpassung ist lt. Bundesregierung für das kommende Jahr vorgesehen. Die Änderungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Zuletzt waren die Löhne zum 01.07.2025 gestiegen.

Die Verordnung legt verbindliche Mindestlöhne und Mehrurlaub für Beschäftigte in der Pflegebranche fest, dessen Ziel die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und eine schrittweise Anhebung der Vergütung in der Pflege ist.

Mindestentgelt

Für Pflegehilfskräfte beträgt das Mindestentgelt:

  • ab 01.07.2025: 16,10 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2026: 16,52 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2027: 16,95 Euro brutto je Stunde

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit) gilt:

  • ab 01.07.2025: 17,35 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2026: 17,80 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2027: 18,26 Euro brutto je Stunde

Für Pflegefachkräfte beträgt das Mindestentgelt:

  • ab 01.07.2025: 20,50 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2026: 21,03 Euro brutto je Stunde
  • ab 01.07.2027: 21,58 Euro brutto je Stunde

Wegezeiten, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrurlaub

  • Die 7. PflegeArbbV stellt zudem klar, dass auch Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Patienten sowie gegebenenfalls zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs vergütet werden müssen.
  • Für Bereitschaftsdienste gelten weiter Sonderregelungen (§ 2 Abs. 5 der 7. PflegeArbbV). So kann Bereitschaftsdienst auf Grundlage einer tariflichen oder vertraglichen Regelung mit mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Dabei muss die durchschnittliche Vergütung jedoch mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Ab der 65. Bereitschaftsdienststunde im Kalendermonat sowie bei einem tatsächlichen Arbeitsanteil innerhalb eines Bereitschaftsdienstes von mehr als 25 Prozent ist das jeweilige Pflegemindestentgelt zu vergüten.
  • Rufbereitschaften werden dagegen nur im tatsächlichen Einsatzfall einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten mit mindestens dem Pflegemindestentgelt nach der 7. PflegeArbbV vergütet.
  • Der bisherige Mehrurlaubsanspruch ändert sich mit der 7. Verordnung nicht. Pflegekräften stehen neben dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen nach wie vor bei einer Fünf-Tage-Woche weiterhin neun zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr zu.

Die 7. PflegeArbbV finden Sie im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 58.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

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